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Kompensations- und Minderungsmaßnahmen

Bei größeren Infrastrukturprojekten wie der Juraleitung lassen sich Eingriffe in die Natur und Umwelt leider nicht gänzlich vermeiden. Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber sind wir uns unserer besonderen Verantwortung gegenüber den Menschen vor Ort und der Umwelt bewusst und daher bemüht, notwendige Eingriffe so gering wie möglich zu halten. Für die verbleibenden Beeinträchtigungen werden entsprechende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt.

Was sind Kompensations- und Minderungsmaßnahmen?

Dort, wo Eingriffe in Natur und Landschaft unumgänglich sind, werden diese durch verschiedene Maßnahmen gleich- oder höherwertig ausgeglichen. Dazu ist TenneT durch den gesetzlichen Auftrag verpflichtet. Gemäß §§ 13-15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt in Deutschland die Eingriffsregelung und ein Verschlechterungsverbot der Natur. Wenn also Unternehmen landschaftliche Veränderungen durchführen, die als Eingriff in die Natur gelten, sind diese dazu verpflichtet, funktionale oder gleichwertige Aufwertungen durchzuführen.

Kompensationsmaßnahmen (auch Ausgleichmaßnahmen genannt) sind ein obligatorischer Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen. Sie umfassen Maßnahmen, die dem Schutz von Landschaft und Natur dienen. Beispiele sind u.a. gestufte Waldränder, Niederwald, Sonderkulturen, Hecken und Gebüsche. Neben den Bundes- und Landesnaturschutzgesetzen ist die Kompensation rechtlich über sog. Kompensationsverordnungen geregelt, welche sich bundeslandabhängig unterscheiden. In Bayern greift das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) und die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV). Für den waldrechtlichen Ausgleich findet zudem das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) Anwendung.

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Minderungsmaßnahmen umfassen Maßnahmen zum Artenschutz und werden idealerweise zusammen mit Kompensationsmaßnahmen umgesetzt. Beispiele sind u.a. Feldlerchenfenster, Steinhaufen und Fledermauskästen. Minderungsmaßnahmen werden speziell für vom Vorhaben betroffenen Arten durchgeführt und haben zum Ziel, den Bestand der Arten zu sichern. Oft handelt es sich hierbei um eher kleinräumige Maßnahmen, die auch produktionsintegriert, d.h. auf weiterhin nutzbaren land- oder forstwirtschaftlichen Flächen zum Einsatz kommen. Die Beurteilung, ob eine Fläche für eine Minderungsmaßnahme ausgewählt wird und ob die geplante Maßnahme dort letztendlich umgesetzt werden kann, erfolgt anhand der Eignung der Fläche für die jeweilige Art, der Verhältnismäßigkeit zum Beispiel hinsichtlich des Zeitaufwandes und der Verfügbarkeit der Fläche.

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Im Rahmen der Planfeststellungsverfahren prüfen die zuständigen Regierungen neben dem Leitungsverlauf auch das von TenneT erstellte Kompensationskonzept. Mit dem sogenannten Landespflegerischen Begleitplan weist TenneT gegenüber den Behörden nach, dass die geplanten Kompensationsmaßnahmen ausreichend und angemessen sind. Wird das Kompensationskonzept nach Prüfung durch die Planfeststellungs- und Naturschutzbehörden genehmigt, gilt das Maßnahmenkonzept als verbindlich und muss umgesetzt werden. Damit verbunden ist auch die Pflicht, dass TenneT alle benötigten Kompensationsmaßnahmen rechtlich sichert.

 

Ermittlung des Kompensationsbedarfs und -umfangs

Als erstes wird der Ausgangszustand von Natur und Landschaft entlang des geplanten Leitungsverlaufs betrachtet, um die durch die Juraleitung verursachten Eingriffe zu ermitteln. Hierfür werden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/Klima und das Landschaftsbild erfasst und bewertet. Dafür haben wir bereits seit Beginn der Planungen Kartierungsarbeiten durchgeführt.

Maßgeblich für die Bewertung ist zum einen die Bayerische Biotopwertliste. Sie bildet alle in Bayern vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen mit konkreten Wertpunkten ab. Mithilfe des enthaltenen 15-stufigen Punktesystems wird der Bestandswert der jeweils betroffenen Flächen in geringe, mittlere und hohe Bedeutung für den Naturschutz kategorisiert. Zum anderen werden gesetzlich geschützte Flächen berücksichtigt, zu denen zum Beispiel nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope zählen. Steht die Wertigkeit der Flächen fest, wird der Kompensationsbedarf festgelegt.

Überall da, wo es möglich ist, versucht TenneT Hinweise und Anregungen der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei der Auswahl der Maßnahmen zu berücksichtigen.

Beispiele verschiedener Maßnahmen

Eingriffe in Wald- und Gehölzbestände werden durch die Erstaufforstung von Waldflächen sowie durch die Anlage von Gebüschen und eines Waldmantels bzw. Waldsaumes kompensiert. Bei der Neuanlage von Eichen-Hainbuchenwäldern beispielsweise, werden gebietsheimische Baumarten zur Bepflanzung genutzt. Am künftigen Außenrand des Waldes werden gebietsheimische Straucharten ausgebildet und die Pflanzflächen ggf. durch Zäunung vor Wildverbiss geschützt. Es wird autochthones bzw. standortgerechtes Pflanzgut verwendet. Im Abschnitt C ist dies zum Beispiel Pflanzgut aus den Herkunftsregionen bzw. den Ursprungsgebieten Alpenvorland, Unterbayerische Hügel- und Plattenregion, Schwäbische Alb und Fränkische Alb.

Eingriffe in Offenlandbiotope werden durch die Aufwertung einer Grünlandfläche kompensiert. So wird zum Beispiel entlang von Bächen eine artenreiche Staudenflur durch Ansaat gebietsheimischer Staudenarten feuchter Standorte hergestellt. Dabei wird autochthones und standortgerechtes Saat- bzw. Pflanzgut verwendet. Die Umwandlung des Grünlandes in artenreiches Grünland erfolgt vorzugsweise mit Hilfe der Ausbringung von autochthonen Naturgemischen (z. B. Schnittgut, Druschkonzentrate) von geeigneten Spenderflächen nach Abstimmung mit dem Landschaftspflegeverband oder der Unteren Naturschutzbehörde. Ggf. werden charakteristische Arten des Zielbiotopes durch Ansaat speziell zusammengestellter, autochthoner Samenmischungen ergänzt, sofern diese Arten in den Spenderflächen fehlen oder schlecht übertragbar sind.

Für die im Zuge der erforderlichen Gehölzbeseitigung verloren gehenden Höhlenbäume wird ein Ausgleich durch die Bereitstellung von Fledermauskästen geleistet, die an geeigneten Stellen im Umfeld der Höhlenbäume anzubringen sind. Sind der Erhalt von Höhlenbäumen oder von Höhlenstrukturen nicht möglich, werden vorzugsweise die Bereiche des Stammes, innerhalb derer Höhlenstrukturen vorhanden sind, aus dem Stamm geschnitten und im näheren Umfeld an anderen Bäumen befestigt. Ersatzquartiere werden im räumlichen Zusammenhang der zerstörten Quartiere, jedoch außerhalb von Stör- und Gefahrenquellen aufgehängt. Die Mindesthöhe für die Anbringung beträgt vier Meter (als Schutz vor Vandalismus, Diebstahl oder Störungen). Auf einen freien An- und Abflug der Tiere wird geachtet.

Durch die Anlage von Baufeldern und -straßen können die Habitate der Feldlerche verloren gehen oder Bodennester bedroht werden. Um eine Tötung der Tiere zu vermeiden, werden die Flächen nur außerhalb der Brutzeiten der Feldlerche und des Kiebitzes befahren. Eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) und Prüfung des Einzelfalls vor Beginn der Baumaßnahmen sowie – falls erforderlich – eine Vergrämung oder kurzfristige Einschränkungen der Bautätigkeit erfolgt nach Maßgabe der ökologischen Baubegleitung. Zur Kompensation des Brutplatzverlustes der Feldlerche ist als Minderungsmaßnahme die bauzeitliche Anlage von Blüh- oder Bracheflächen oder Lerchenfenstern mit Blüh- oder Brachestreifen oder extensivem Ackerbau mit erweitertem Saatreihenabstand zur Verbesserung der Habitatstruktur vorgesehen. Die Maßnahme ist nur bauzeitlich erforderlich.

Für die Haselmäuse, die nach dem Aufwachen aus ihrem Winterschlaf im Eingriffsbereich aufgrund der Fällungen kein geeignetes Habitat mehr vorfinden, werden angrenzende bzw. verbundene geeignete Gehölzstrukturen aufgewertet, in die sie ausweichen können. Um zu gewährleisten, dass die Haselmäuse geeignete Habitate vorfinden (ausreichend großes Nahrungsangebot, kein Konkurrenzdruck), sind die entsprechenden Flächen neben dem Aufhängen von artspezifischen Nistkästen durch Auflichtung zur Förderung der Strauchschicht aufzuwerten. Durch die Fällung der angrenzenden Eingriffsbereiche entstehen außerdem Waldrandbereiche, die für die Haselmäuse besonders attraktiv sind.

Aktuelles

Suche nach Kompensationsflächen

Um all diese Maßnahmen zum Schutz der Natur umzusetzen, ist TenneT auf die Unterstützung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer angewiesen. Derzeit sind wir auf der Suche nach passenden Flächen für Kompensationsmaßnahmen. Dazu sprechen wir auch Eigentümerinnen und Eigentümer an, um langfristige Maßnahmen auf ihren Flächen umsetzen zu können.

Wir möchten an dieser Stelle aber betonen: Ob Sie Ihren Grund zum Zweck eines Ausgleichs zur Verfügung stellen, entscheiden allein Sie. Für die Überlassung würden Sie selbstverständlich eine angemessene Entschädigung erhalten.

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Wenn Sie Flächen für Kompensationsmaßnahmen besitzen oder von Grundstücken wissen, die für solche Maßnahmen in Frage kommen, kontaktieren Sie bitte Frau Sophie Meyer (sophie.meyer@tennet.eu), um alles Weitere zu klären. In einem Telefonat oder persönlichen Gespräch gehen wir gern auf Ihre konkreten Fragen ein.

FAQ

TenneT ist nicht nur dazu verpflichtet angemessene Kompensations- und Minderungsmaßnahmen durchzuführen, sondern muss anschließend auch die Wirksamkeit der Maßnahmen überwachen. Kompensationsmaßnahmen auf privaten Flächen werden bis zu 25 Jahre betreut. Öffentliche Kompensationsflächen werden solange betreut, wie die Leitung steht. Für Minderungsmaßnahmen gibt es keine gesetzliche Frist.

Die Kompensations- und Minderungsmaßnahmen werden von TenneT entwickelt, angelegt und gepflegt. Die Pflegemaßnahmen (auch im Wald) können aber unter Umständen von Eigentümer/innen selbst durchgeführt werden. Zahlungen für die Ausführung von Pflegemaßnahmen werden üblicherweise direkt mit TenneT verhandelt.

Bei der Anlage von Kompensations- und Minderungsmaßnahmen wird das verminderte Verfügungsrecht über das Eigentum entschädigt. Die Höhe der Entschädigung ist u.a. abhängig von der Stärke des Eingriffs ins Nutzungsrecht und den Ergebnissen von land- und forstwirtschaftlichen Gutachten. Die Sicherung und die genaue Ausgestaltung der vertraglichen Inhalte werden im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit TenneT erörtert.

Flächen für Kompensations- und Minderungsmaßnahmen können auch außerhalb des Naturraums aber in räumlicher Nähe zum Eingriffsort liegen. Ein Ausgleich über verschiedene Planungsabschnitte hinweg ist nach vorheriger Einzelfallklärung grundsätzlich möglich. Die Kompensation sollte jedoch innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks erfolgen, um eine reibungslose Umsetzung und ein regelmäßiges Monitoring zu gewährleisten.

Flächen für Kompensations- und Minderungsmaßnahmen können im Besitz des Eigentümers verbleiben. Kompensationsflächen sind jedoch rechtlich zu sichern, damit sie ihre Kompensationsfunktion erfüllen. Dies erfolgt durch den Eintrag einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Ersatzaufforstungen nach Waldrecht (ohne naturschutzrechtliche Kompensation) müssen nicht dinglich gesichert werden, da sie automatisch unter das Waldgesetz fallen.

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