Skip to content
SuedLink News Cover Image

SuedLink – Entschädigung und Schadensregulierung

Werden private Flurstücke für den Bau von SuedLink genutzt, stehen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Entschädigungen zu. Hier erhalten Sie einen Überblick rund um das Thema Entschädigungszahlungen und Schadensregulierung.

Für Bau, Betrieb und Unterhaltung nimmt SuedLink Flächen in Anspruch.
Wo Flurstücke dauerhaft beansprucht werden, in erster Linie im Bereich des Schutzstreifens, tragen wir eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das jeweilige Grundbuch ein. Für diese dauerhafte Inanspruchnahme erhalten Eigentümer eine Entschädigungszahlung.
Außerdem kommt TenneT für Schäden auf, die durch den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung der Leitung entstehen. Aufwuchsschäden und Folgeschäden werden dem Nutzungsberechtigten der Fläche auch dann erstattet, wenn der Bau von SuedLink oder die Wiederherstellungsmaßnahmen nach dem Bau mehrere Ernten betreffen.

  • Aufwuchsschaden: Durch den Bau verursachter Schaden an Feldfrüchten, Ernteausfall während der Bauzeit
  • Folgeschaden: Nachgewiesene Ertragseinbußen und Funktionsbeeinträchtigungen nach Ende der Bauzeit (z.B. Schäden an Drainagen oder Wegen, Bodenverdichtung)

Bei der Regelung der Flächeninanspruchnahme und dem Ausgleich von dabei entstehenden Schäden ist es uns wichtig, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschaftende fair und einheitlich zu entschädigen. Alle Betroffenen erhalten daher ein Angebot, das der mit den regionalen Landwirtschaftsverbänden ausgehandelten Rahmenvereinbarungen entspricht. 

Schadensregulierung

Pauschale vs. individuelle Schadensregulierung

Die SuedLink Rahmenvereinbarung geht – mit Ausnahme des Flurschadens – grundsätzlich von pauschalen Schadensregulierungen aus. Nutzungsberechtigte haben jedoch die Möglichkeit, anstatt der vorgesehenen Pauschalen eine individuelle Schadensregulierung zu vereinbaren.

Den Wunsch einer individuellen Schadensregulierung müssen Nutzungsberechtigte im Rahmen der ersten Schadensregulierung erklären. Die Erklärung zur individuellen Schadensregulierung gilt fortan einheitlich für sämtliche Schadensereignisse (Aufwuchsschäden, Folgeschäden, Wirtschaftserschwernisse, Zwischenbewirtschaftung) und einheitlich für alle betroffenen Flächen. Die Schadensfeststellung erfolgt bei einer individuellen Schadensermittlung auf der Basis der jeweils regional anzuwendenden Schätzungsrichtlinien/Entschädigungsrichtlinien bzw. durch plausiblen und nachvollziehbaren Nachweis oder ggf. durch Schachverständigen-Gutachten. Führt die individuelle Schadensbewertung zu einem geringeren Wert, als die Pauschalen ausgewiesen hätten, wird gleichwohl dieser geringere, individuell ermittelte Wert bei der Schadensregulierung angesetzt.

Im Folgenden werden nur die pauschalen Zahlungen erläutert. Für individuelle Schadensregulierungen gilt der oben beschriebene Ablauf.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Flächeninanspruchnahme und zur Entschädigung von Aufwuchs- und Folgeschäden

  • Entschädigung für die dingliche Sicherung von Flächen: 35 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche. Der Verkehrswert wurde nach dem sog. 95 Prozent-Quantil ermittelt und bemisst sich grundsätzlich bei landwirtschaftlichen Flächen an dem Wert für höherwertiges Ackerland.
  • TenneT trägt die Kosten für die notarielle Beglaubigung und Eintragung der Dienstbarkeit.
  • Zuschlag für gütliche Einigung: Zahlung in Höhe von 75 Prozent der Dienstbarkeitsentschädigung, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Unterschrift unter den Dienstbarkeitsbewilligungen innerhalb von acht Wochen nach erstmaliger Übergabe an ihn notariell beglaubigen und die die Bewilligung an TenneT weiterleiten lässt.
  • Entschädigung für oberirdische Bauwerke (Linkboxen (Oberflurschränke), Schilderpfähle): Pauschale für eine Linkbox (Grundfläche maximal 36 Quadratmeter), Pauschale für Schilderpfahl am Feldrand sowie innerhalb landwirtschaftlich genutzter Fläche.
  • Aufwandspauschale für Aufwendungen in Verbindung mit der Eintragung der Dienstbarkeit. 

  • Für die temporäre Nutzung von Arbeitsflächen und privaten Wegen außerhalb des Schutzstreifens während der Bauphase erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer je Flurstück eine Pauschale. Diese bemisst sich nach der Größe des Flurstücks.

  • Pauschale für Aufwuchsschäden (Ertragsausfälle) für Bewirtschaftende: TenneT bietet eine pauschale Entschädigung für die Regulierung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Flächen für das erste angefangene wirtschaftliche Nutzungsjahr an und eine Pauschale für jedes folgende angefangene Wirtschaftsjahr der Bauarbeiten.
  • Auch für temporär nicht bewirtschaftbare Restflächen wird der Ertragsausfall entsprechend entschädigt. Als unwirtschaftliche Restflächen werden Areale bezeichnet, die während der Bauphase nicht erreichbar oder zu klein für die Bewirtschaftung sind. Welche Flächen in diese Kategorie fallen, ermittelt TenneT gemeinsam mit den Nutzungsberechtigten vor Baubeginn. Kommt es zu keiner Einigung, können Nutzungsberechtigte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen. Die Entschädigung erfolgt durch eine Einmalzahlung. Die unwirtschaftliche Restfläche bleibt in der Verantwortung und Zuständigkeit des Bewirtschaftenden.

  • Pauschale für Folgeschäden für Bewirtschaftende: TenneT bietet in den ersten drei Jahren nach Rückgabe der Flächen eine pauschale Entschädigung des Folgeschadens an. Diese ist unabhängig von der angepflanzten Nutzpflanzenart und vom feststellbaren Ertragsverlust.

  • Ausgleich für Nachteile bei Förderprogrammen (z.B. Programme der EU, des Bundes, Landes und der Kreise): Für entgangene Zahlungen aus Förderprogrammen, die auf Bau, Bestand, Betrieb und Instandhaltung der Leitung zurückzuführen sind und die vom Bewirtschaftenden nicht vermieden werden können, übernimmt TenneT den vollständigen Ausgleich.
  • Pauschale Entschädigung für entgangene GAP-Prämienzahlungen: Entgangenen GAP-Prämienzahlungen werden pauschal entschädigt. Nachgewiesene höhere entgangene Prämienzahlungen (z.B. Agrarumweltmaßnahmen) werden zusätzlich entschädigt.

  • Aufwandspauschale für den Abschluss einer Bewirtschaftenden-Vereinbarung.
  • Aufwandspauschale für  die ggf. erforderliche Anpassung von Prämienanträgen.

  • Wirtschaftserschwernisse, Umwege oder Behelfsmaßnahmen, die durch den Bau oder Betrieb von SuedLink nötig werden, entschädigt TenneT gesondert, sofern sie nicht mit den bisherigen Zahlungen bereits abgegolten sind. Die hierfür vorgesehenen Pauschalen bemessen sich an den Längen der  Außenkanten der in Anspruch genommenen Flächen.

Häufig gestellte Fragen für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschaftende

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten, wenn Ihr Grundstück vom Bau des SuedLink betroffen ist.

  • Die Verkehrswerte betroffener Flächen wurden zum Stichtag 1. Februar 2023 durch unabhängige Sachverständige ermittelt und zu Bewertungsabschnitten zusammengefasst. Die Tabelle kann in der Rahmenvereinbarung eingesehen werden. Zudem erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer die Auflistung im Rahmen der Bewilligungsgespräche.
  • Eigentümerinnen und Eigentümer können höhere Verkehrswerte geltend machen, wenn individuelle Umstände nicht berücksichtigt wurden oder aus öffentlich zugänglichen Unterlagen hervorgeht, dass relevante Faktoren nicht berücksichtigt wurden.

  • Die Bezahlung der Dienstbarkeitsentschädigung, des Beschleunigungszuschlages sowie ggf. weiterer Entschädigungspositionen setzt den Eingang der von Grundstückseigentümerinnen und -Eigentümern unterzeichneten Entschädigungsvereinbarung beim Wegerechtsbüro sowie die Eintragung der Dienstbarkeit voraus. Die Auszahlung erfolgt dann als Einmalzahlung binnen 4 Wochen.
  • Nach Vorliegen der vorbezeichneten Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt die Auszahlung als Einmalzahlung innerhalb von vier Wochen.

  • Die Aufwandspauschale wir innerhalb von 4 Wochen nach Rücksendung der vom Nutzungsberechtigten unterzeichneten Zustimmungserklärung ausgezahlt.
  • Alle weiteren Zahlungen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung erfolgen auf der Basis von Schadensprotokollen nach Aufnahme des jeweiligen Schadensereignisses.

  • Bei Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt haften Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte gegenüber TenneT für von ihnen verursachte Schäden nicht. Im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften sie unbegrenzt. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nach Fertigstellung der HGÜ-Leitungen nicht vor, soweit diese nach guter fachlicher Praxis vorgenommen wird und den Vorgaben entspricht, die mit Abschluss der Dienstbarkeit zwischen TenneT und Eigentümerinnen und Eigentümern vereinbart werden.

  • Bestandteile und Anlagen beanspruchter Grundstücke, wie Gräben und Zäune, Wege und bauseitig entfernte Grenzzeichen werden auf Kosten TenneT durch fachlich qualifizierte Unternehmen vollständig wiederhergestellt oder ersetzt.

  • In Einzelfällen kann es erforderlich sein, überschüssiges Bodenmaterial abzufahren (ausschließlich Unterboden). TenneT wird Eigentümerinnen und Eigentümer darüber vorab informieren und das Material fachgerecht und eigenverantwortlich abfahren, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer selbst keinen Bedarf anmeldet. Wenn Eigentümerinnen und Eigentümer möchten, kann die Verwendung des Bodenaushubs auf anderen Flächen einfordern (maximal 5 km Transportentfernung). Die Einholung hierzu erforderlicher Genehmigungen und Zustimmungen obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümer.

  • Schäden am Flurstück werden von der Bodenkundlichen Baubegleitung festgestellt und dokumentiert. Ihre Aufgabe ist es, die Baumaßnahmen, insbesondere die Rekultivierung, unter den Aspekten des Bodenschutzes und der landwirtschaftlichen Nutzung und unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes zu koordinieren. Dabei wird sie eine Beurteilung der Böden erstellen und den Zustand des Bodens der betroffenen Grundstücksflächen vor Inanspruchnahme (Bestandsaufnahme/Beweissicherung) sowie während und nach der Baumaßnahme (Leitungsverlegung und Rekultivierung) dokumentieren und etwaige Schäden an Flur oder Aufwuchs feststellen. Ertragsausfälle werden monetär ausgeglichen. Kommt es durch die Bauarbeiten zu Schäden am Flurstück (z.B. Furchen im Boden), stellt TenneT den ursprünglichen Zustand wieder her, bevor das Flurstück an Eigentümerinnen und Eigentümer und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zurückgegeben wird. Zur Rückgabe der in Anspruch genommenen Flächen an den Eigentümerinnen und Eigentümer und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem der Zustand des Bodens festzuhalten ist. Darin wird auch eine Erklärung zur Bewirtschaftungsfreigabe durch TenneT aufgenommen. Je eine Abschrift des Protokolls erhalten TenneT, der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Nutzungsberechtigte.

  • Nach endgültiger Stilllegung entfernt TenneT sämtliche oberirdischen Anlageteile (z.B. Linkboxen) und Anschlussleitungen/Nebenanlagen bis zu einer Tiefe von 1,20 Meter unter Geländeoberkante.
  • Weist die Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer ein berechtigtes Interesse nach, kann er verlangen, dass TenneT auch die HGÜ-Leitungen beseitigt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Beseitigung TenneT wirtschaftlich zumutbar ist und dass durch diese Beseitigung keine rechtlichen oder technischen Gründe entgegenstehen.

  • Mit Außerbetriebnahme und endgültiger Stilllegung von SuedLink ist TenneT verpflichtet, die eingetragenen Dienstbarkeiten auf seine Kosten im Grundbuch löschen zu lassen.