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Oberbachern-Ottenhofen Freileitung

Strompreisbremse (EVU & sonstige LV)

Im Rahmen der Strompreisbremse erfolgt nach der unterjährigen Entlastung der Letztverbraucher über die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) beziehungsweise der sonstigen Letztverbraucher die Jahresendabrechnung.

Der Prozess benötigt ein Wirtschaftsprüfertestat sowie eine vollständige Meldung ohne dessen keine Abrechnung erfolgen kann.

 

Meldung als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVU)

Für die Endabrechnung ist es für alle EltVU relevant, dass nur Entlastungsbeträge für Strommengen, die „über ein Netz an Letztverbraucher“ (§ 2 Nr. 6 StromPBG) geliefert werden, als EltVU gemeldet werden. Das StromPBG kennt in dieser Kategorie keinen sonstigen selbst beschafften Selbstverbrauch, solche Strommengen müssen entsprechend als sonstiger Letztverbrauch gemeldet werden.

 

Meldung als sonstiger Letztverbraucher (sLV)

Entlastungsbeträge für Strommengen, die „einer Netzentnahmestelle ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen“ (§ 7 Abs. 1 StromPBG) werden und von Letztverbrauchern verbraucht werden sind gegenüber TenneT als sonstiger Letztverbrauch zu melden und dürfen nicht in die Datenmeldung als EltVU integriert werden.

Wichtig! Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Fristen! Bei einer fehlerhaften Meldung (EltVU statt sLV) kommt es bei Nichteinhalten der Fristen zu einer Rückforderung der gewährten der Entlastungsbeträge durch die ÜNB nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 StromPBG, da die anzuwendende Höchstgrenze null beträgt.

 

Datenmeldung im EEG/KWKG-Portal

Die für die Auszahlung der Entlastungsansprüche notwendigen Daten nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 b, 12 Abs. 3 und 34 StromPBG werden über das Ihnen bekannte EEG/KWKG-Portal der TenneT erfasst. Sobald die technischen Voraussetzungen zur Datenerfassung geschaffen sind, kontaktieren wir Sie über die uns bekannte Funktionsemail.

 

Registrierung für neue EVU zur Geltendmachung der Erstattungsansprüche bzw. Meldung der Jahresendabrechnung

Unternehmen, die unterjährige keine Prognosemeldungen abgegeben können und TenneT in Anspruch nehmen möchten, bitten wir, uns das Anmeldeformular EEG/KWKG-Portal für EVU ausgefüllt per E-Mail an das Postfach umlagen@tennet.eu zu senden.

Wir werden dann die Registrierung für Sie vornehmen und Sie über den weiteren Ablauf informieren.

 

Hinweise:
In der Rolle als EltVU

Die Endabrechnung der EltVU nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b StromPBG setzt voraus, dass die Endabrechnung der Letztverbraucher (vgl. § 12 Abs. 3 StromPBG) abgeschlossen ist. Sollte diese Endabrechnung noch nicht vollständig möglich sein, sieht das Gesetz keine Möglichkeit zur Abgabe einer Endabrechnung.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b StromPBG können EltVU bis zum 31.05.2024 bzw. müssen bis spätestens zum 31.05.2025 eine zusammengefasste Endabrechnung inklusive Testat eines Wirtschaftsprüfers über die in 2023 gewährten Entlastungsbeträge beim regelzonenverantwortlichen ÜNB einreichen. Je nach Einreichungsdatum erfolgt die Endabrechnung zum 31.08.2024 oder zum 31.08.2025.

In Analogie zu den unterjährigen Meldungen, werden im Rahmen der Endabrechnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b StromPBG bilanzkreisscharf die entlastungsfähigen Strommengen sowie die Entlastungsbeträge abgefragt.

Bitte beachten Sie, dass pro EltVU nur eine Endabrechnung inklusive Wirtschaftsprüfertestat (zum 31.05.2024 oder zum 31.05.2025) eingereicht werden kann.

 

In der Rolle als Sonstiger Letztverbraucher
Finale Selbsterklärung

Bitte beachten Sie, dass für sonstige Letztverbraucher bei den ÜNB die finale Selbsterklärung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 StromPBG bis spätestens zum 31.05.2024 bzw. mit genehmigtem Fristverlängerungsantrag bis spätestens zum 31.08.2024 im EEG/KWKG-Portal abzugeben ist. Ansonsten beträgt nach § 9 Abs. 5 S. 2 StromPBG die anzuwendende Höchstgrenze null. Der finalen Selbsterklärung ist im Falle des sLV nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 StromPBG auch das ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen.

Sollte bis zur Frist die finale Selbsterklärung nicht vorliegen gilt nach § 12 Abs. 2a Nr. 2 StromPBG ein Anspruch auf Rückzahlung der ÜNB gegenüber dem sonstigen Letztverbraucher in Höhe des gewährten Entlastungsbetrages zum 30.06.2024 bzw. mit genehmigtem Fristverlängerungsantrag bis spätestens zum 30.09.2024.

Die finale Selbsterklärung wird voraussichtlich Mitte/Ende Mai im EEG/KWKG-Portal freigeschaltet.

 

Datenmeldung zur Endabrechnung nach § 12 Abs. 3 StromPBG

Die Datenmeldung zur Endabrechnung zwischen dem sonstigen Letztverbraucher und dem ÜNB ist gemäß § 12 Abs. 3 StromPBG bis zum 30.06.2024 inklusive Wirtschaftsprüfertestat abzugeben. Bei gewährter Fristverschiebung ist die Meldung inklusive Wirtschaftsprüfertestat nach § 12 Abs. 3 StromPBG bis zum 30.09.2024 abzugeben.

Sollte die Datenmeldung im EEG/KWKG-Portal gesperrt sein, kontaktieren Sie uns bitte damit die Meldung ggf. freigeschaltet werden kann.

Mit der Meldung nach § 12 Abs. 3 StromPBG gilt die Meldung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b StromPBG des sonstigen Letztverbrauchers gegenüber der TenneT als regelverantwortlicher ÜNB als abgegolten.

 

Fristverschiebung

Für die Inanspruchnahme der Fristverschiebung zur Datenmeldung des sonstigen Letztverbrauchers gegenüber der TenneT muss der sonstiger Letztverbraucher bei der Prüfbehörde einen Antrag stellen.

Prüfbehörde Energiepreisbremsen (pwc.de)

Die Genehmigung der Fristverlängerung schicken Sie bitte an unser Funktionspostfach umlagen@tennet.eu

 

Weiterführende Informationen sind ebenfalls auf der Seite Netztransparenz.de zu finden.

Kontakt

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EEG-Umlage-Kunden / Strompreisbremse (EVU & sonstige LV)

* vorbehaltlich der gesicherten Zwischenfinanzierung